Ihre Suchanfrage:
×
Pflegebedürftig sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Pflegebedürftigkeit besteht nur, soweit die körperlichen, kognitiven oder psychischen Beeinträchtigungen oder gesundheitlichen bedingten Belastungen bzw. Anforderungen nicht selbstständig kompensiert oder bewältigt werden können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate bestehen.

In das Begutachtungsverfahren fließen sechs verschiedene Bereiche mit unterschiedlicher Gewichtung ein. Die sich daraus ergebenden Punkte regeln die Einstufung in einen der fünf Pflegegrade:

  • Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte (15%)
  • Mobilität (10%)
  • Kognitive und kommunikative Fähigkeiten (7,5%)
  • Verhaltensweisen und psychische Problemlagen (7,5%)
  • Selbstversorgung (40%)
  • Bewältigung von krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen (20%)
Statistisch betrachtet wird jeder zweite Deutsche irgendwann pflegebedürftig – nach Schätzungen des Gesundheitsministeriums sind das in einigen Jahrzehnten rund vier Millionen Menschen. Eine Versorgungslücke entsteht, da die gesetzliche Pflegeversicherung einen großen Teil der Pflegekosten nicht trägt. Mit der richtigen Pflegezusatzversicherung können Sie eine fachkundige Pflege nach Ihren individuellen Ansprüchen sicherstellen – ohne Ihre Rente oder Vermögenswerte zu belasten.
Zusätzliche Pflegevorsorge ist günstiger, als Sie möglicherweise denken. Vor allem, wenn Sie schon früh damit beginnen. Je jünger Sie beim Abschluss sind, desto günstiger sind Ihre Beiträge!
Die Pflegezusatzversicherung zahlt, sobald Pflegebedürftigkeit eintritt. Ganz gleich, ob sich der Pflegefall vorher ankündigt oder die Versorgung schlagartig notwendig wird: Sie können Leistungen beziehen, wenn Sie in einen der fünf Pflegegrade eingestuft worden sind. So kann möglichst schnell eine fachkundige Pflege organisiert und langfristig sichergestellt werden. Eine gesetzlich vorgeschriebene Wartezeit von fünf Jahren gibt es lediglich beim Pflege-Bahr.
Ob und in welchem Umfang eine Pflegebedürftigkeit vorliegt, entscheidet sich bei gesetzlich Versicherten aufgrund der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK). Bei Privaten Krankenversicherungen übernimmt dies die Gesellschaft für medizinische Gutachten Medicproof GmbH. Die Begutachtung erfolgt nach einheitlichen Richtlinien. Hierzu werden sechs verschieden gewichtete Bereiche untersucht.