Pflegebedürftig sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Pflegebedürftigkeit besteht nur, soweit die körperlichen, kognitiven oder psychischen Beeinträchtigungen oder gesundheitlichen bedingten Belastungen bzw. Anforderungen nicht selbstständig kompensiert oder bewältigt werden können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate bestehen.
In das Begutachtungsverfahren fließen sechs verschiedene Bereiche mit unterschiedlicher Gewichtung ein. Die sich daraus ergebenden Punkte regeln die Einstufung in einen der fünf Pflegegrade:
- Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte (15%)
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Mobilität (10%)
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Kognitive und kommunikative Fähigkeiten (7,5%)
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Verhaltensweisen und psychische Problemlagen (7,5%)
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Selbstversorgung (40%)
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Bewältigung von krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen (20%)